Satzung
Satzung
„Sozialfelle – Hilfe für benachteiligte Menschen und ihre Tiere e.V.“
§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Sozialfelle – Hilfe für benachteiligte Menschen und ihre Tiere“. Der Name wird nach der Eintragung im Vereinsregister um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben – Zweck – Ziele
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke durch Unterstützung bedürftiger Personen sowie die Förderung des Tierschutzes.
2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch
a) Übernahme der Behandlungskosten für Heimtiere von bedürftigen Personen, inkl. Kastrationen, Impfungen
b) Übernahme der Kosten für medizinisch notwendige Spezialnahrung und Medikamente für Heimtiere von bedürftigen Personen
c) Vermittlung von Heimtieren, die nicht mehr tier- und artgerecht versorgt werden können
d) Aufklärung über soziale Notstände und über die positiven Auswirkungen von Heimtierhaltung
e) Öffentlichkeitsarbeit / Aufklärungskampagnen
f) Aufklärung in Schulen durch Projektarbeit, Bereitstellung von Lehrmaterialien usw.
g) Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen für bedürftige Menschen sowie Tierschutzorganisationen
3) Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Heimtieren oder das Sammeln von Heimtieren zu unterstützen oder zu fördern.
4) Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.
5) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen durch den Verein besteht nicht.
6) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke – ausschließlich – an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung entspricht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
6) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
7) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
8) Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
a) Fördermitglied
b) Vollmitglied
c) Ehrenmitglied
2) Fördermitglieder zahlen einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Mit ihrem Beitrag unterstützen sie die Ziele des Vereins und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3) Vollmitglieder zahlen einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag. Mit ihrem Beitrag unterstützen sie die Ziele des Vereins und verfügen über jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
4) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Fördermitglied kann werden
a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
b) Minderjährige mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter
c) Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften.
2) Vollmitglied kann werden
a) Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
b) Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften. Es muss ein Vertreter benannt werden, der das Stimmrecht ausüben darf. Es steht eine Stimme zur Verfügung.
3) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann formlos in Textform, online oder per Mail erfolgen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Antragsteller über den Grund der Entscheidung schriftlich zu unterrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder haben ein Vetorecht und können ihren Einspruch, unter Angabe von Gründen, direkt an den Vorstand richten. Der Vorstand behält sich die endgültige Entscheidung vor.
5) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden kann. Für die Erklärung genügt die Textform.
b) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei einem Ausschluss muss das betroffene Mitglied, unter Angabe der Gründe, schriftlich informiert werden. Es hat ein 4 wöchiges Einspruchsrecht, beginnend mit der Zustellung. Der Einspruch muss begründet sein. Bei Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Dem Mitglied wird die Möglichkeit gegeben, sich auf der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich zu äußern. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen alle Mitgliedsrechte.
c) wenn das Mitglied den Vereinszweck, den Verein und deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
d) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und einem Zahlungsrückstand von mindestens 3 Monaten.
e) durch den Tod des Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe des Mindestbeitrages für die Fördermitgliedschaft sowie der Vollmitgliedschaft ist der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entnehmen. Diese wird durch den Vorstand beschlossen und ist Bestandteil dieser Satzung.
2) Jugendliche unter 18 Jahren, Rentner, Studenten, Auszubildende, Schüler, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte sowie Arbeitslose und Bezieher von staatlichen Leistungen zahlen auf Antrag nur einen ermäßigten Fördermitgliedsbeitrag. Über die Höhe des ermäßigten Beitrags entscheidet der Vorstand.
3) Der Beitrag einer Vollmitgliedschaft ist nicht reduzierbar.
4) Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Gebührenordnung des Vereins.
5) Mitglieder, die ihre fälligen Beitragszahlungen nicht vollständig beglichen haben, sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem Schatzmeister/in
2) Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern einzeln für jeweils drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3) Die Wiederwahl ist zulässig.
4) Es können nur Vollmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
5) Der Vorstand ist im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Die nächste Jahreshauptversammlung hat über die Vorstandsergänzung abzustimmen.
6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB§26 vom 1. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in vertreten. Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.
7) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen und diesem die alleinige Vertretung übertragen.
8) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Einberufung der Mitgliederversammlungen
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
e) Alle Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung
f) Personalfragen
g) Geschäftsführung
9) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Sie ist mindestens 4 Wochen vorher schriftlich, per Mail oder per Ankündigung auf der Homepage des Vereins, mit Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
2) Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail mit kurzer Begründung einzureichen.
3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, vereinsfremde Personen als Gäste zuzulassen.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
5) Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen.
6) Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
7) In der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzutragen.
8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Die Einberufung muss von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
9) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des Vorstandes. Es gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat
c) Beschlussfassung über eine Satzungsänderung. Dies erfordert eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10 Satzungsänderung
1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
1) Der Verein wird aufgelöst
a) durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
b) durch Eröffnung des Konkursverfahrens
2) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheiden.
3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Kassenprüfer zu Liquidatoren ernannt.
4) Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
Tierschutz Mölln-Ratzeburg und Umgebung e.V., Zeppelinweg 13, 23879 Mölln
bei dessen Auflösung oder dessen Verlust der Gemeinnützigkeit, an
Bergedorfer Tafel e.V., Ladenbeker Furtweg 37, 21033 Hamburg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
5) Sofern mit der Auflösung des Vereins eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt wird und durch den neuen Rechtsträger die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
Gebührenordnung des Vereins
Sozialfelle – Hilfe für sozial benachteiligte Menschen und ihre Tiere e.V.
- Grundlage für diese Gebührenordnung ist die Satzung des Vereins in der aktuellen Fassung.
- Wesentliche Grundlagen für die finanzielle Ausstattung des Vereins sind das Beitragsaufkommen der Mitglieder und Spenden. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern und den Satzungszwecken erbringen.
- Die Vorstandssitzung hat in der Sitzung vom 10.03.2018 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
- Die Höhe der Beiträge gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Vorstandssitzung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.
- Die Höhe des monatlichen Beitrags richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft.
Fördermitglieder
Fördermitglied kann werden:
- Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
- Minderjährige mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter
- Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften.
Der Beitrag für eine Fördermitgliedschaft wird auf mindestens € 10,- monatlich festgesetzt.
Der ermäßigte Beitrag für eine Fördermitgliedschaft laut § 5, Abs. 2 der aktuellen Satzung beträgt monatlich € 5,-
Vollmitglieder
Vollmitglied kann werden:
- Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat
- Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften. Es muss ein Vertreter benannt werden, der das Stimmrecht ausüben darf. Es steht eine Stimme zur Verfügung.
Der Beitrag für eine Vollmitgliedschaft beträgt mindestens € 100,- monatlich. Vollmitglieder müssen eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 500,- zahlen. Diese ist sofort nach Antragstellung mit dem ersten Jahresbeitrag fällig.
- Die Gründungsmitglieder erhalten den Status eines Vollmitglieds, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
- Der Beitrag von Fördermitgliedern kann wahlweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt werden. Die monatliche Abrechnung erfolgt jeweils zum 01. eines Monats. Die quartalsweise Abrechnung erfolgt jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. sowie dem 01.10. des Geschäftsjahres. Die halbjährliche Abrechnung erfolgt zum 01.01. und dem 01.07. des Geschäftsjahres. Die jährliche Abrechnung erfolgt am 01.01. des Geschäftsjahres.
- Bei nicht monatlicher Zahlung und Eintritt in laufenden Abrechnungszyklen, erfolgt die erste Berechnung anteilsmäßig für den Rest des jeweils gewählten Abrechungszyklus.
- Der Beitrag von Vollmitgliedern kann nur jährlich im Voraus gezahlt werden und wird jeweils zum 01. Januar eines Jahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Jahr, erfolgt die Berechnung anteilsmäßig für den Rest des laufenden Geschäftsjahres.
- Der Jahresbeitrag wird für das gesamte Jahr auch dann geschuldet, wenn die Mitgliedschaft während des Mitgliedsjahres erlischt.
- Die Zahlung des Beitrags erfolgt durch Lastschrift oder Überweisung auf das Vereinskonto bei Volksbank Stormarn, IBAN: DE34 2019 0109 0001 0367 50, BIC: GENODEF1HH4.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich dem Verein mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Dem Verein daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.
- Bei Zahlungsverzug entstehen dem Mitglied zusätzliche Kosten in Höhe von:
Zahlungserinnerung: 0,00 Euro
1. Mahnung: 5,00 Euro
2. Mahnung: 8,00 Euro
Zusätzliche Kosten durch Mahn-/Vollstreckungsverfahren gehen zu Lasten des Mitglieds.
Hamburg, den 10.03.2018
Der Vorstand